Absatz eins,Soweit Abdrücke der Katastralmappe nicht erhältlich sind, können an die Stelle der Mappen Pläne oder Pausen der bestehenden Eisenbahnpläne treten, die von einer Person oder Stelle verfaßt sind, welche gemäß Paragraph eins, des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1929, B. G. Bl. Nr. 3 von 1930 (LiegTeilG.), zur Anfertigung von Teilungsplänen berechtigt ist. Sie müssen die Eisenbahngrundstücke, ferner die Grenzabstöße der benachbarten sowie derjenigen sonstigen Grundstücke, die gegenüber einem Eisenbahngrundstück als herrschendes oder dienendes Gut in Betracht kommen, endlich die Grundstücksnummern der dargestellten Grundstücke enthalten. Im übrigen müssen die Pläne oder Pausen die in der Natur bestehenden Grenzen nach dem letzten Stande darstellen, was von dem Verfasser des Planes unter Angabe des Tages, bis zu dem die Pläne oder Pausen fortgeführt sind, zu bestätigen ist. Das Gericht hat zu prüfen, ob der Plan oder die Pause von einer zur Anfertigung von Teilungsplänen berechtigten Person oder Stelle verfaßt ist. Eine weitere Prüfung findet nicht statt.