Eisenbahnbuch für die burgenländischen Eisenbahnen
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 233 aus 1934,
BG
Paragraph 6
28.04.1934
93/01 Eisenbahn
Die Übersetzung des Bahnbestandblattes, das Eigentumsblatt und die erste Abteilung des Lastenblattes bilden die vorläufige Einlage im Sinne des Paragraph 14,, Absatz 1, EAG.; die Bestätigung über die Richtung der Bahn, die Übersichtskarte und ein von der Unternehmung beizubringendes Verzeichnis der von der Bahn berührten Katastralgemeinden sind in die vorläufige Einlage einzulegen.
17.07.2023
10011220
NOR12144441
N9193412041I