Absatz eins,Lastet auf einer bücherlichen Einheit ein Pfandrecht zur Sicherung der Rechte der Besitzer von Eisenbahnprioritätsobligationen, das gleichzeitig auch auf ausländischen Liegenschaften haftet, so kann auf Antrag mit Zustimmung des Bundesministeriums für Handel und Verkehr eine vorläufige Einlage auch ohne Eintragung dieses Pfandrechtes eröffnet werden. Zu solchen Fällen ist in der ersten Abteilung des Lastenblattes an der Stelle, an der das Pfandrecht einzutragen wäre, der Vermerk einzutragen: „Eintragung des Pfandrechtes zur Sicherung der Rechte der Besitzer von Eisenbahnprioritätsobligationen vorbehalten“.