Kurztitel

Eisenbahnbuch für die burgenländischen Eisenbahnen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 233 aus 1934,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

28.04.1934

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Handel und Verkehr teilt dem Gerichte mit, welche Bahnen im Eigentum des Bundes stehen, und übermittelt ihm zugleich die im Paragraph 13,, Absatz 1, Ziffer eins und 2, des Gesetzes vom 19. Mai 1874, R. G. Bl. Nr. 70 (EAG.), bezeichneten Behelfe, ferner die im Paragraph 13,, Absatz 1, Ziffer 3,, dieses Gesetzes angeführten Urkunden, soweit sie in seinem Besitze sind, in Urschrift oder, sofern sie nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, in einer von einem beeideten Dolmetscher oder vom Bundesministerium für Handel und Verkehr beglaubigten Übersetzung. Auf Grund dieser Urkunden ist das Eigentumsrecht des Bundesschatzes einzuverleiben.
  2. Absatz 2,Den Unternehmungen der nicht im Eigentum des Bundes stehenden Bahnen trägt das Bundesministerium für Handel und Verkehr auf, die zur Berichtigung oder Ergänzung der Eintragungen erforderlichen Anträge zu stellen sowie die im Paragraph 13,, Absatz 1, Ziffer eins und 2, EAG. bezeichneten Behelfe, ferner die im Paragraph 13,, Absatz 1, Ziffer 3,, EAG. angeführten Urkunden, soweit sie in ihrem Besitze sind, dem Gerichte vorzulegen, und verständigt das Gericht von den getroffenen Verfügungen. Die Bestimmung des Paragraph 53,, Absatz 3, EAG. in der durch Artikel 55 des Bundesgesetzes vom 21. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 277, geänderten Fassung ist auf diese Aufträge anwendbar.
  3. Absatz 3,Sind Urkunden im Staatsgesetzblatt oder im Bundesgesetzblatt abgedruckt, so genügt die Beibringung eines Abdruckes dieses Gesetzblattes.
  4. Absatz 4,Wenn die zum Zweck bücherlicher Eintragungen erforderlichen Urkunden nicht zur Verfügung stehen oder den gesetzlichen Erfordernissen nicht entsprechen, so genügt die Beibringung von Bestätigungen des Bundesministers für Handel und Verkehr über die einzutragenden Rechte und Tatsachen.
  5. Absatz 5,Endlich bestimmt das Bundesministerium für Handel und Verkehr den Namen der Bahn (Paragraph 8,, Absatz 2, EAG.).

Schlagworte

RGBl. Nr. 70 aus 1874,, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925,

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

10011220

Dokumentnummer

NOR12144438

alte Dokumentnummer

N9193412038I