Absatz eins,Das Bundesministerium für Handel und Verkehr teilt dem Gerichte mit, welche Bahnen im Eigentum des Bundes stehen, und übermittelt ihm zugleich die im Paragraph 13,, Absatz 1, Ziffer eins und 2, des Gesetzes vom 19. Mai 1874, R. G. Bl. Nr. 70 (EAG.), bezeichneten Behelfe, ferner die im Paragraph 13,, Absatz 1, Ziffer 3,, dieses Gesetzes angeführten Urkunden, soweit sie in seinem Besitze sind, in Urschrift oder, sofern sie nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, in einer von einem beeideten Dolmetscher oder vom Bundesministerium für Handel und Verkehr beglaubigten Übersetzung. Auf Grund dieser Urkunden ist das Eigentumsrecht des Bundesschatzes einzuverleiben.