Veräußerung von Binnenschiffen ins Ausland
dRGBl. S 40/1918
BG
Paragraph 3
01.04.1939
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Gefängnis bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, sofern nicht nach anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist. Wegen der Zuwiderhandlung kann ein Deutscher auch dann verfolgt werden, wenn er sie im Ausland begangen hat.
Der Versuch ist strafbar.
18.03.2019
10011195
NOR12144208
N9191812440I