Kurztitel

Veräußerung von Binnenschiffen ins Ausland

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 40/1918

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.04.1939

Index

94/02 Schiffsregister, Zivilrecht

Text

Paragraph eins

Alle Rechtsgeschäfte, durch die das Eigentum an einem zur Schiffahrt auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern bestimmten Schiffe (Binnenschiffe) ganz oder teilweise von einem Deutschen oder von einer Gesellschaft mit inländischem Sitze an Ausländer übertragen oder die Verpflichtung zu einer solchen Übertragung begründet werden soll, sind verboten.

Verboten sind auch Rechtsgeschäfte, durch welche Binnenschiffe, die im Eigentume von Deutschen oder von Gesellschaften mit inländischem Sitze stehen, für Rechnung von Ausländern erworben werden sollen.

Dem rechtsgeschäftlichen Erwerbe steht im Sinne der Vorschriften der Absatz eins und 3 ein Erwerb im Wege der Zwangsvollstreckung gleich. Dem Erwerbe durch Ausländer und für Rechnung von Ausländern steht ein Erwerb durch solche Deutsche oder für Rechnung solcher Deutschen gleich, die ihren Wohnsitz nicht innerhalb des Deutschen Reichs haben; dasselbe gilt von einem Erwerbe durch solche Gesellschaften oder für Rechnung solcher Gesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben oder deren Kapital zum größeren Teil Ausländern zusteht.

Schlagworte

Mietvertrag

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2019

Gesetzesnummer

10011195

Dokumentnummer

NOR12144206

alte Dokumentnummer

N9191812438I