Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt
dRGBl. S 868/1898
BG
Paragraph 85
01.01.1940
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
In bezug auf den Umfang und die Berechnung der für die große Haverei zu beanspruchenden Vergütungen und der für dieselbe zu leistenden Beiträge finden die auf die Seeschiffahrt bezüglichen Bestimmungen der Paragraphen 709 bis 720, 722 bis 724 des Handelsgesetzbuches entsprechende Anwendung. Güter, welche sich zur Zeit des Havereifalles in einem Leichterfahrzeuge befunden haben (Handelsgesetzbuch Paragraph 718,), sind jedoch nur unter der Voraussetzung beitragspflichtig, daß sie sich mit dem Schiffe in Gefahr befunden haben. Auch findet bei der Ermittlung des von der Ladung zu leistenden Beitrags (Handelsgesetzbuch Paragraph 719,) ein Abzug des Zolles für gerettete Güter nur insoweit statt, als der Zoll noch nicht entrichtet ist.
Bei der Schadensberechnung bleiben die Beschädigungen und Verluste außer Ansatz, welche betreffen:
Havarie, Seeschifffahrt
20.11.2018
10011191
NOR12144157
N9189832717L