Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt
dRGBl. S 868/1898
BG
Paragraph 77
01.01.1940
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Für Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck haftet der Schiffseigner, sofern das Gepäck von dem Schiffer oder einer dazu bestellten Person übernommen ist, in gleicher Weise wie der Frachtführer für Frachtgüter.
Er hat wegen des Frachtgeldes ein Pfandrecht an dem Gepäck, solange dasselbe zurückbehalten oder hinterlegt ist. Die Wirkungen und die Geltendmachung des Pfandrechts bestimmten sich im übrigen nach den für das Pfandrecht des Frachtführers auf den Frachtgütern geltenden Vorschriften.
20.11.2018
10011191
NOR12144149
N9189832709L