Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt
dRGBl. S 868/1898
BG
Paragraph 75
01.01.1940
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
In den Fällen des Paragraph 73,, Absatz eins,, und des Paragraph 74, beschränkt sich die Haftung des Frachtführers auf den Ersatz des Minderwerts, welcher aus der Nichtübereinstimmung der Güter mit der im Ladescheine enthaltenen Bezeichnung sich ergibt. Fällt dem Frachtführer eine bösliche Handlungsweise zur Last, so hat er den vollen Schaden zu ersetzen.
20.11.2018
10011191
NOR12144147
N9189832707L