Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt
dRGBl. S 868/1898
BG
Paragraph 69
01.01.1940
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Wird nach dem Antritt der Reise die Fortsetzung derselben durch Zufall dauernd verhindert, so finden die Bestimmungen des Paragraph 68, mit der Maßgabe Anwendung, daß für den zurückgelegten Teil der Reise Distanzfracht (Paragraph 64,, Absatz 2,) zu entrichten ist.
20.11.2018
10011191
NOR12144141
N9189832701L