Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt
dRGBl. S 868/1898
BG
Paragraph 67
01.01.1940
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Enthält der Frachtbrief oder Ladeschein die Bestimmung, daß der Frachtführer franko abzuliefern hat, so steht dies im Zweifel der Geltendmachung des Pfandrechtes des Frachtführers (Paragraph 440, des Handelsgesetzbuchs) wegen der Zollgelder sowie wegen der sonstigen Auslagen und der Liegegelder für die Zeit nach dem Antritt der Reise nicht entgegen.
20.11.2018
10011191
NOR12144139
N9189832699L