Kurztitel

Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 868/1898

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.01.1940

Index

94/02 Schiffsregister, Zivilrecht

Text

Paragraph 51,

Nach Ablauf der Löschzeit oder der etwa vereinbarten Überliegezeit ist der Frachtführer nicht verpflichtet, auf die Löschung noch länger zu warten. Er muß jedoch seinen Willen, nicht länger zu warten,

bei Ladungen bis zu 10 000 kg spätestens einen Werktag,

bei Ladungen bis zu 50 000 kg spätestens zwei Werktage,

bei Ladungen über 50 000 kg spätestens drei Werktage

vor Ablauf der Löschzeit oder der Überliegezeit dem Empfänger erklären. Ist dies nicht geschehen, so läuft die Wartezeit nicht eher ab, als bis die Erklärung nachgeholt ist, und seit dem Tage, an dem sie erfolgt ist, die vorstehend bezeichneten Fristen verstrichen sind. Auf die Erklärung finden die Bestimmungen im Paragraph 47,, Absatz 2, 3,, entsprechende Anwendung.

Die Wartezeit läuft in keinem Falle ab, bevor eine der Löschzeit gleichkommende Frist seit dem Tage, an welchem das Schiff den Löschplatz erreicht hat, verstrichen ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

10011191

Dokumentnummer

NOR12144123

alte Dokumentnummer

N9189832683L