Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt
dRGBl. S 868/1898
BG
Paragraph 50
01.01.1940
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Die Bestimmung des Paragraph 49,, Absatz eins,, gilt auch dann, wenn bedungen ist, daß der Frachtführer nach Ablauf der Löschzeit noch weiter auf die Abnahme der Ladung warten soll (Überliegezeit). Der Ersatz eines das Liegegeld überschreitenden Schadens kann in diesem Falle nur wegen Überschreitung der Überliegezeit verlangt werden.
Die Überliegezeit beginnt mit dem Ablauf der Löschzeit. Auf die Dauer und die Berechnung derselben finden die Bestimmungen in Paragraph 29,, Absatz 2,, und Paragraph 48,, Absatz 3 und 4, mit der Maßgabe Anwendung, daß die Überliegezeit in Ermanglung einer besonderen Vereinbarung höchstens eine Woche beträgt.
20.11.2018
10011191
NOR12144122
N9189832682L