Kurztitel

Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 868/1898

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

01.01.1940

Index

94/02 Schiffsregister, Zivilrecht

Text

Paragraph 49,

Wenn der Empfänger die Ladung nicht bis zum Ablaufe der Löschzeit abnimmt, so gebührt dem Frachtführer Liegegeld für jeden Tag, um welchen infolgedessen die Löschzeit überschritten wird. Die Höhe des Liegegeldes bestimmt sich nach Paragraph 32,

Außer dem Liegegeld kann der Frachtführer auch den Ersatz eines höheren Schadens verlangen, welcher ihm durch die Überschreitung der Löschzeit erwächst.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

10011191

Dokumentnummer

NOR12144121

alte Dokumentnummer

N9189832681L