Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt
dRGBl. S 868/1898
BG
Paragraph 47
01.01.1940
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Sobald der Frachtführer zum Löschen bereit ist, hat er dies dem Empfänger anzuzeigen.
Die Anzeige hat an einem Werktage vor dem Schlusse der ortsüblichen Geschäftsstunden zu erfolgen. Eine später oder an einem Sonntage oder allgemeinen Feiertage erfolgte Anzeige gilt als am nächsten Werktage erfolgt.
Weigert sich der Empfänger, den Zeitpunkt des Empfanges der Anzeige zu bescheinigen, so ist der Frachtführer befugt, eine öffentliche Urkunde darüber auf Kosten des anderes Teiles errichten zu lassen.
Wenn der Empfänger nicht zu ermitteln ist, muß die Anzeige der Löschbereitschaft durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise erfolgen.
20.11.2018
10011191
NOR12144119
N9189832679L