Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt
dRGBl. S 868/1898
BG
Paragraph 23
01.01.1940
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Der Schiffsmann ist verpflichtet, in Ansehung des Schiffsdienstes den Anordnungen des Schiffes Folge zu leisten und jederzeit alle für Schiff und Ladung ihm übertragenen Arbeiten zu verrichten.
Er darf das Schiff ohne Erlaubnis des Schiffers nicht verlassen.
Verunglückt das Schiff, so hat der Schiffsmann für Rettung der Personen und ihres Gepäcks sowie für Sicherstellung der Schiffsteile, der Gerätschaften und der Ladung den Anordnungen des Schiffers gemäß nach besten Kräften zu sorgen.
20.11.2018
10011191
NOR12144095
N9189832655L