Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt
dRGBl. S 868/1898
BG
Paragraph 14
01.01.1940
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
In bezug auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen finden die für das Verfahren zur Sicherung des Beweises geltenden Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß als Gebühr nur die Hälfte der dort vorgesehenen Sätze und höchstens ein Betrag von dreißig Mark erhoben wird.
Ist das Verfahren auf Verlangen eines Ladungsbeteiligten beantragt, so hat dieser die entstandenen Kosten zu erstatten, soweit er nicht Anspruch auf Ersatz des durch den Unfall ihm entstandenen Schadens hat. Die Verpflichtung des Schiffseigners, dem Schiffer die verauslagten Kosten zu erstatten, wird hierdurch nicht berührt.
In Fällen der großen Haverei findet die Vorschrift des Paragraph 84, Anwendung.
Havarie
20.11.2018
10011191
NOR12144086
N9189832646L