Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt
dRGBl. S 868/1898
BG
Paragraph 3
01.01.1940
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Der Schiffseigner ist für den Schaden verantwortlich, welchen eine Person der Schiffsbesatzung einem Dritten durch ihr Verschulden in Ausführung ihrer Dienstverrichtungen zufügt.
Zur Schiffsbesatzung gehören der Schiffer, die Schiffsmannschaft (Paragraph 21,) und alle übrigen auf dem Schiffe angestellten Personen mit Ausnahme der Zwangslotsen.
20.11.2018
10011191
NOR12144075
N9189832635L