Kurztitel

Eisenbahnbuchgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 70/1874

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

02.06.1874

Text

Paragraph 51,

Der einer Eisenbahnunternehmung beigegebene Regierungscommissär hat darüber zu wachen, daß nach den in Ansehung der Ausgabe und Einlösung der in Frage stehenden Eisenbahn-Prioritätsobligationen geltenden Bestimmungen vorgegangen werde, und daß insbesondere die Anzahl der ausgegebenen Prioritätsobligationen die in diesem Bestimmungen festgesetzte Gränze nicht überschreite.