Absatz eins,Wird die eine bücherliche Einheit bildende Bahn aufgelassen, so ist auf Ansuchen des der Unternehmung beigegebenen Regierungscommissärs diese Verfügung an der Spitze der Einlage auf eine in die Augen fallende Weise anzumerken.
Eisenbahnbuchgesetz
RGBl. Nr. 70/1874
Paragraph 45
02.06.1874