Kurztitel

Eisenbahnbuchgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 70/1874

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

02.06.1874

Text

E. Rechtsmittel.

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Die gerichtlichen Verfügungen in dem Verfahren zum Zwecke der Anlegung der Eisenbahnbücher können mittelst des Rechtsmittels des Recurses angefochten werden.
  2. Absatz 2,Die Recursfrist beträgt 14 Tage.
  3. Absatz 3,Im Uebrigen sind die Bestimmungen über Recurse im Verfahren außer Streitsachen in sinngemäße Anwendung zu bringen.