Kurztitel

Eisenbahnbuchgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 70/1874

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

02.06.1874

Text

D. Verlängerung von Fristen.

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Das Handelsministerium kann die in den Paragraphen 19 und 35 für Gesuche um die Einleitung der Erhebungen zum Zwecke der Ermittlung der Eisenbahngrundstücke bestimmten Fristen verlängern, wenn dargethan wird, daß die Unternehmung dieselben aus Gründen, die nicht durch ihr Verschulden herbeigeführt sind, nicht einzuhalten vermag.
  2. Absatz 2,Die Verlängerung dieser Frist kann in Ansehung derjenigen Bezirksgerichtssprengel, in welchen die Anlegung neuer Grundbücher bevorsteht, auch dann bewilligt werden, wenn es sich als zweckmäßig herausstellt, daß die Ermittlung der Eisenbahngrundstücke gleichzeitig mit den für die Anlegung der Grundbücher erforderlichen Erhebungen oder erst nach diesen Erhebungen vorgenommen werde.