Absatz eins,Nachdem die Erhebungsacten von allen Bezirksgerichten eingelangt sind, werden die in beiden Abtheilungen des Bahnbestandblattes und in der zweiten Abtheilung des Lastenblattes eingelegten Verzeichnisse der Richtung der Bahn entsprechend geordnet, die Einlage wird mit einem Uebersichtsblatte versehen, und die Bezeichnung derselben als einer vorläufigen durch die Bezeichnung als einer definitiven ersetzt.