(2)Absatz 2,Wird das Gesuch ordnungsgemäß befunden oder sind die etwa wahrgenommenen Mängel beseitigt, so hat das Bezirksgericht das im §. 22 bezeichnete Edict zu erlassen, in welchem jedoch nicht die einzelnen Eisenbahngrundstücke, sondern nur die Richtung der Bahn und die Gemeinden, welche von derselben berührt werden, abzugeben sind.Wird das Gesuch ordnungsgemäß befunden oder sind die etwa wahrgenommenen Mängel beseitigt, so hat das Bezirksgericht das im Paragraph 22, bezeichnete Edict zu erlassen, in welchem jedoch nicht die einzelnen Eisenbahngrundstücke, sondern nur die Richtung der Bahn und die Gemeinden, welche von derselben berührt werden, abzugeben sind.