Absatz eins,In Ansehung der Bahnen oder Bahnstrecken, welche zur Zeit des Eintrittes der Wirksamkeit dieses Gesetzes bereits im Betriebe stehen, hat die Unternehmung binnen einem Jahre nach diesem Zeitpuncte die im Paragraph 19,, Zahl 1 und 2, bezeichneten Verzeichnisse und Mappen der politischen Bezirksbehörde vorzulegen.