Kurztitel

Eisenbahnbuchgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 70/1874

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

02.06.1874

Text

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Nach dem Ablaufe der Edictalfrist sind die einen Gegenstand des Grundbuches bildenden Grundstücke, in Ansehung deren kein Anspruch angemeldet wurde, sofort daselbst vom Amtswegen abzuschreiben.
  2. Absatz 2,War ein Anspruch angemeldet worden, so ist die Abschreibung erst dann vorzunehmen, wenn der Anspruch durch ein Uebereinkommen der Parteien (Paragraph 26,) oder durch eine endgiltige Entscheidung der zuständigen Behörde auf dem in diesem Gesetze bezeichneten Wege erledigt worden ist (Paragraphen 27 -, 29,), oder wenn es sich herausgestellt hat, daß der Anspruch nicht geeignet ist, die Uebernahme der Eisenbahngrundstücke in die Eisenbahneinlage aufzuhalten (Paragraph 30,).
  3. Absatz 3,In gleicher Weise ist auch die Ansehung der durch die Aufnahme in die Eisenbahneinlage nothwendig werdenden Richtigstellung der in anderen öffentlichen Büchern vorhandenen Eintragungen vorzugehen.
  4. Absatz 4,Wird das öffentliche Buch nicht bei dem Bezirksgerichte geführt, welches über die Aufnahme der Eisenbahngrundstücke in die Eisenbahneinlage zu verhandeln hat, so hat dieses Gericht die erforderlichen Eintragungen durch das Gericht, bei welchem das Buch geführt wird, zu bewirken.