Absatz eins,Wenn andere als die nach Paragraphen 27 -, 29, zu erörternden Ansprüche erhoben, wenn insbesondere die von der Unternehmung vorgelegten, der Vorschrift des Paragraph 19, entsprechenden Erwerbsurkunden angefochten wurden, oder wenn die im Paragraph 28, bezeichneten Ansprüche nicht ihre gänzliche Erledigung gefunden haben, so ist es den Parteien zu überlassen, diese Ansprüche vor der zuständigen Behörde im gesetzmäßigen Wege geltend zu machen.