Absatz eins,Wird der Besitz der von der Unternehmung erworbenen Grundstücke oder die räumliche Begränzung derselben angefochten, und wird diese Anfechtung nicht durch Vorlage einer von der politischen Behörde über die Besitzeinwirkung ausgestellten Urkunde oder durch eine andere, vollen Glauben dienenden Urkunde über die Rechtmäßigkeit des Besitzes entkräftet, so ist der Unternehmung aufzutragen, die Besitzeinweisung im Expropriationswege zu erwirken.