Kurztitel

Eisenbahnbuchgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 70/1874

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

02.06.1874

Text

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Ueber eine rechtzeitige Anmeldung ist die Vernehmung der Betheiligten einzuleiten.
  2. Absatz 2,Dieselbe kann, sofern es für die Ermittlung des Sachverhaltes zweckmäßig erscheint, an Ort und Stelle stattfinden.
  3. Absatz 3,Bei der Verhandlung ist die Herbeiführung einer Einigung unter den Betheiligten anzustreben.
  4. Absatz 4,Wird diese Einigung nicht erzielt, so ist in eine weitere Erörterung des in der Anmeldung erhobenen Anspruches nur in den in Paragraphen 27 -, 29, bezeichneten Fällen einzugehen.