(4)Absatz 4,Wird diese Einigung nicht erzielt, so ist in eine weitere Erörterung des in der Anmeldung erhobenen Anspruches nur in den in §§. 27-29 bezeichneten Fällen einzugehen.Wird diese Einigung nicht erzielt, so ist in eine weitere Erörterung des in der Anmeldung erhobenen Anspruches nur in den in Paragraphen 27 -, 29, bezeichneten Fällen einzugehen.