Kurztitel

Eisenbahnbuchgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 70/1874

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

02.06.1874

Text

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Die für die Anmeldungen festgesetzt Frist kann nicht erstreckt werden; eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung derselben findet nicht statt.
  2. Absatz 2,Die Anmeldung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
  3. Absatz 3,Eine verspätete Anmeldung ist von Amtswegen zurückzuweisen.
  4. Absatz 4,In Ansehung derjenigen Berechtigten, deren nach Paragraph 22,, Absatz 6, vorzunehmende Verständigung nicht mindestens 14 Tage vor Ablauf der Edictalfrist erfolgte, ist, sofern nicht eine zustimmende Erklärung derselben vorliegt, so vorzugehen, als ob diese Berechtigten einen Widerspruch angemeldet hätten.