Kurztitel

Eisenbahnbuchgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 70/1874

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

02.06.1874

Text

Paragraph 21,

Das Bezirksgericht hat das Gesuch zu prüfen und, sofern eine Vergleichung mit einem öffentlichen Buche erforderlich ist, diese Vergleichung selbst vorzunehmen oder, wenn das Buch bei einem anderen Gerichte geführt wird, durch dieses Gericht vornehmen zu lassen. Werden Unrichtigkeiten wahrgenommen oder erscheinen Aufklärungen nöthig, so sind die zur Beseitigung der Mängel erforderlichen Aufträge an die Unternehmung zu erlassen.