Absatz eins,In Ansehung der Eisenbahnen oder Bahnstrecken, welche noch nicht im Betriebe stehen, ist das Gesuch um die im Paragraph 18, bezeichneten Erhebungen binnen drei Monaten nach Beendigung der Grundeinlösung in dem betreffenden Bezirksgerichtssprengel, wenn aber die Grundeinlösung zur Zeit des Eintrittes der Wirksamkeit dieses Gesetzes in einem Bezirksgerichtssprengel bereits beendet wäre, binnen sechs Monaten nach diesem Zeitpuncte zu überreichen.