Absatz eins,Die Einleitung der Erhebungen zum Zwecke der Ermittlung der Eisenbahngrundstücke und die Aufnahme dieser Grundstücke in eine Eisenbahneinlage hat die Unternehmung bei den zuständigen Bezirksgerichten anzusuchen.
Eisenbahnbuchgesetz
RGBl. Nr. 70/1874
Paragraph 18
02.06.1874