Absatz eins,Betrifft die eröffnete vorläufige Einlage eine Eisenbahn, welche schon vor dem Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes concessionirt war, so sind in dem Edicte Diejenigen, welchen ein durch ganze bücherliche Einheit belastendes Recht zusteht, und für welche nicht schon durch die Anordnung des Paragraph 49, Vorsorge getroffen wird, aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden.