Kurztitel

Eisenbahnbuchgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 70/1874

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

02.06.1874

Text

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Betrifft die eröffnete vorläufige Einlage eine Eisenbahn, welche schon vor dem Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes concessionirt war, so sind in dem Edicte Diejenigen, welchen ein durch ganze bücherliche Einheit belastendes Recht zusteht, und für welche nicht schon durch die Anordnung des Paragraph 49, Vorsorge getroffen wird, aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden.
  2. Absatz 2,In Beziehung auf diese Aufforderung, sowie auf das derselben nachfolgende Verfahren, sind die in dem Gesetze vom 25. Juli 1871 (R. G. Bl. Nr. 96) über die Feststellung des Lastenstandes enthaltenen Bestimmungen mit der Aenderung sinngemäß anzuwenden, daß die Edictalfristen nur drei Monate zu betragen haben, und daß zur Kundmachung der Edicte, nebst dem Anschlage am Gerichtshofe, die einmalige Einschaltung derselben in die für amtliche Kundmachungen bestimmte Landeszeitung genügt.