Absatz eins,Erkennt sich der Gerichtshof als zuständig und wird das Gesuch ordnungsgemäß befunden, oder werden die etwa wahrgenommenen Mängel beseitigt, so hat der Gerichtshof eine vorläufige Einlage zu errichten.
Eisenbahnbuchgesetz
RGBl. Nr. 70/1874
Paragraph 14
02.06.1874