Absatz eins,Der Gerichtshof, bei welchem eine Eisenbahneinlage errichtet wird, ist vom Tage der Eröffnung der vorläufigen Einlage in allen Angelegenheiten, welche sich auf die bücherliche Einheit, für welche die Einlage errichtet wurde, als Ganzes beziehen, als Realinstanz zuständig.