Absatz eins,Zur Anlegung und Führung des Eisenbahnbuches sind berufen:
- Ziffer einsFür Bahnen, welche nicht die Gränzen eines Landes überschreiten, der Gerichtshof erster Instanz, welcher sich am Sitze der politischen Landesbehörde befindet.
- Ziffer 2Für Bahnen, welche durch mehr als ein Land geführt werden, derjenige Gerichtshof erster Instanz am Sitze der politischen Landesbehörde eines dieser Länder, bei welchem die Unternehmung um die Errichtung der Einlage einschreitet.