(4)Absatz 4,Das Lastenblatt zerfällt in zwei Abtheilungen. In die erste Abtheilung sind die Lasten, welche die ganze bücherliche Einheit betreffen, in die zweite Abtheilung die Lasten, welche sich auf einzelne Eisenbahngrundstücke beziehen, ferner die in Ansehung solcher Grundstücke dritten Personen aus dem getheilten Eigenthume oder Miteigenthume zustehenden Rechte (§. 6, Absatz 2) einzutragen.Das Lastenblatt zerfällt in zwei Abtheilungen. In die erste Abtheilung sind die Lasten, welche die ganze bücherliche Einheit betreffen, in die zweite Abtheilung die Lasten, welche sich auf einzelne Eisenbahngrundstücke beziehen, ferner die in Ansehung solcher Grundstücke dritten Personen aus dem getheilten Eigenthume oder Miteigenthume zustehenden Rechte (Paragraph 6,, Absatz 2) einzutragen.