Eisenbahnbuchgesetz
RGBl. Nr. 70/1874
§ 2Paragraph 2
02.06.1874
In das Eisenbahnbuch sind alle im Besitze einer Eisenbahnunternehmung stehenden Grundstücke einzutragen, welche zum Betriebe der Eisenbahn zu dienen haben (Eisenbahngrundstücke).