Absatz eins,Zur Untersuchung von Weinen, zur Abgabe von Befunden und Gutachten und zur Ausstellung von Zeugnissen hierüber (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 des Weingesetzes) sind ermächtigt:
- Ziffer einsdie Landwirtschaftlich-chemische Bundesanstalt in Wien,
- Ziffer 2die Bundesanstalt für Weinbau in Eisenstadt,
- Ziffer 3die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung in Wien sowie die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung in Graz, Innsbruck, Linz und Salzburg,
- Ziffer 4die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau mit Institut für Bienenkunde in Klosterneuburg.