Weinverordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
BG
Paragraph eins
24.07.1999
80/03 Weinrecht
Zur Behandlung von Wein ist der Zusatz der in den Paragraphen 2 bis 5 angeführten Stoffe zugelassen. Mischungen der angeführten Stoffe dürfen, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht in Verkehr gebracht werden.
27.03.2017
10010710
NOR12143918
N8199961661L