Methodenverordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
Paragraph 5
24.07.1999
Der auf dem Flaschenschild angegebene Alkoholgehalt darf um höchstens 0,5 Vol.-%, bei Qualitätsweinen, die mehr als 3 Jahre in Flaschen gelagert wurden, und bei Schaumweinen um 0,8 Vol.-%, vom tatsächlichen Wert abweichen.