Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 136

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

21.12.2003

Text

Verwertung der Ergebnisse; Kosten.

Paragraph 136,

  1. Absatz eins,Die mit der Durchführung der Aufsicht betrauten Organe und Dienststellen haben über ihre Tätigkeit der Wasserrechtsbehörde zu berichten und unaufschiebbare Vorkehrungen oder Maßnahmen zur Beweissicherung bei Gefahr im Verzuge selbst zu treffen.
  2. Absatz 2,Auf Grund der Berichte hat die Wasserrechtsbehörde die Behebung festgestellter Mißstände zu veranlassen und die Gemeinden sowie sonst in Betracht kommende Stellen zu verständigen. Bei öffentlichen Gewässern sind die Ergebnisse der Überprüfung auch der für die bauliche Betreuung zuständigen Dienststelle zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Wenn Aufsichtsmaßnahmen nicht auf Grund eines Ansuchens oder durch Verschulden eines Beteiligten verursacht werden (Paragraph 76, AVG.), kann der Landeshauptmann, soweit bei Ausübung der Aufsicht über Zustand und Güte der Gewässer der Behörde Barauslagen erwachsen sind, die Eigentümer von Liegenschaften oder Wasseranlagen, denen diese Maßnahmen erheblich zum Vorteile gereichen, zu einem angemessenen Beitrage verhalten.
  4. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 1999,)