Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 108

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

30.03.2011

Text

Beiziehung von Behörden und Fachkörperschaften.

Paragraph 108,

  1. Absatz eins,Kommen bei Erteilung der Bewilligung Interessen der Denkmalpflege, der öffentlichen Eisenbahnen, der öffentlichen Förderungen nach Umweltförderungsgesetz oder Wasserbautenförderungsgesetz, der Elektrizitätswirtschaft, der Luftfahrt, des Naturschutzes, der Schiffahrt oder des Umweltschutzes in Betracht, so sind - unbeschadet der sonst erforderlichen besonderen Genehmigungen - die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Amtsstellen zu hören. Dies gilt auch für die gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera m, bekanntgegebenen Behörden.
  2. Absatz 2,Die nach den landesgesetzlichen Bestimmungen zur Wahrnehmung der Fischereiinteressen berufenen Stellen (Fischereirevierausschüsse) sind allen Verfahren über Vorhaben mit möglicherweise nachteiligen Folgen für die Fischerei beizuziehen.
  3. Absatz 3,Die örtlich zuständigen Landwirtschaftskammern und Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft können dem Verfahren beigezogen werden, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes oder zur Erzielung von Übereinkünften tunlich erscheint.
  4. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 1999,)
  5. Absatz 5,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 1999,)
  6. Absatz 6,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 1997,)