Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

21.12.2003

Text

Öffentlicherklärung von Privatgewässern.

Paragraph 61,

  1. Absatz eins,Die im Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 3, Absatz eins, Litera d und e genannten Privatgewässer können mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zu öffentlichen Gewässern erklärt werden, wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern.
  2. Absatz 2,Interessenten, denen aus der Öffentlicherklärung ein erheblicher Vorteil erwächst, können verhalten werden, zu der nach Paragraph 60, Absatz 2, zu leistenden Entschädigung einen entsprechenden Beitrag zu leisten (Paragraph 117,).