Kurztitel

Futtermittelgesetz 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

24.07.1999

Außerkrafttretensdatum

19.07.2002

Text

Amtliches Verzeichnis

Paragraph 15, Die Behörden haben ein Verzeichnis der Betriebe zu führen, in das die Zulassungsnummer oder Registernummer sowie Art und Umfang der Tätigkeit der Betriebe einzutragen sind. Das Verzeichnis ist vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft einmal jährlich zu veröffentlichen.