Futtermittelgesetz 1999
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1999,
Paragraph 15
24.07.1999
19.07.2002
Amtliches Verzeichnis
Paragraph 15, Die Behörden haben ein Verzeichnis der Betriebe zu führen, in das die Zulassungsnummer oder Registernummer sowie Art und Umfang der Tätigkeit der Betriebe einzutragen sind. Das Verzeichnis ist vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft einmal jährlich zu veröffentlichen.