technisch hochentwickelte und für die Gesundheit von Mensch und Tier sensible Zusatzstoffe sowie bestimmte Erzeugnisse;
Futtermittelgesetz 1999
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1999,
Paragraph 13
24.07.1999
10.08.2001
Zulassung
Paragraph 13, (1) Betriebe, die folgende Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel herstellen oder in Verkehr bringen, bedürfen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Zulassung durch die Behörde: