sie der Zollstelle anläßlich der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zwecks Einlagerung in ein Lager des Typs D gestellt werden,
Futtermittelgesetz 1999
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1999,
Paragraph 11
24.07.1999
10.08.2001
Einfuhr aus Drittländern
Paragraph 11, (1) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe unterliegen bei der Einfuhr diesem Bundesgesetz erst ab dem Zeitpunkt, in dem