Kurztitel

Futtermittelgesetz 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

24.07.1999

Außerkrafttretensdatum

10.08.2005

Text

Verwertung von Antragsunterlagen bei der Zulassung von Zusatzstoffen

Paragraph 8, (1) Unterlagen für die Zulassung von Zusatzstoffen, die an einen Zulassungsinhaber gebunden sind, dürfen zugunsten anderer Antragsteller verwertet werden, sofern seit der Erstzulassung des Zusatzstoffes zehn Jahre verstrichen sind. Vor Ablauf dieses Zeitraumes ist die Verwertung nur zulässig, wenn der Zulassungsinhaber der Verwertung der Unterlagen schriftlich zugestimmt hat.

  1. Absatz 2Legt ein Zulassungsinhaber nach der Erstzulassung Ergänzungen zu den Antragsunterlagen vor, so ist die Verwertung dieser Daten frühestens fünf Jahre nach deren Vorlage zulässig, sofern sich nicht aus Absatz eins, ein längerer Zeitraum ergibt.