Absatz eins,Das Begehren auf Mitteilung von Umweltdaten kann schriftlich, telegrafisch, fernschriftlich oder auf jede andere technisch vergleichbare Weise gestellt werden. Ist das Begehren auf die Mitteilung tagesaktueller Meßwerte gerichtet, kann es auch mündlich oder telefonisch gestellt werden. Geht aus einem angebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, so kann dem/der Informationssuchenden innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist eine schriftliche Präzisierung des Ansuchens aufgetragen werden.